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Ausfuhrkennzeichen für Kraftfahrzeuge |
[Quelle: www.adac.de]
Fahrzeuge,
die definitiv aus Deutschland ausgeführt und ins Ausland gebracht
werden sollen, sind auf Ausfuhrkennzeichen ( auch Zoll- oder
Exportkennzeichen genannt) anzumelden.
Es ist weiß mit
schwarzer Schrift und hat auf der rechten Seite einen roten
Längsbalken, in den das Ablaufdatum schwarz eingeprägt ist.
Zuständig für die Ausgabe von Ausfuhrkennzeichen sind die
Kfz-Zulassungsstellen / Straßenverkehrsämter.
Bitte beachten Sie, daß Sie das Ausfuhrkennzeichen nur für ein Fahrzeug
mit gültiger Prüfplakette (§29 der Straßenverkehrszulassungsordnung
StVZO) und gültiger AU erhalten. Sollte die Prüfplakette abgelaufen
sein, muß erst die Hauptuntersuchung bei der zuständigen technischen
Prüfstelle gemacht werden.
Versicherung und Gültigkeit
Für
ein Fahrzeug, das auf Ausfuhrkennzeichen zugelassen werden soll, muß
eine besondere Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Sie
ist u.a. in jeder ADAC-Geschäftsstelle erhältlich. Die
ARISA-Haftpflichversicherung für Ausfuhrkennzeichen kostet
* für einen Personenwagen/ein Wohnmobil
80 EUR für 15 Tage
160 EUR pro Monat * für ein Motorrad
40 EUR für 15 Tage
55 EUR pro Monat
* für einen Lastwagen/eine Zugmaschine/einen Sattelschlepper
230 EUR für 15 Tage
415 EUR pro Monat
* für ein Fahrrad mit Hilfsmotor/ein Moped
25 EUR für 15 Tage
35 EUR pro Monat
* für einen Omnibus
230 EUR für 15 Tage
415 EUR pro Monat
* für einen Anhänger/einen Wohnanhänger
40 EUR für 15 Tage
55 EUR pro Monat
Die Kfz-Haftpflichtversicherung muß für mindestens 15 Tage und
kann für maximal 12 Monate abgeschlossen werden; eine Internationale
Versicherungskarte wird dabei mit abgegeben. Nur für den Zeitraum, für
den die Versicherung abgeschlossen wurde, wird auch das Kennzeichen von
der Zulassungsstelle ausgegeben - also für mindestens 15 Tage und
höchstens für 12 Monate.
Der Zulassungsstelle sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Paß oder Personalausweis
- Versicherungspolice
- Kraftfahrzeugbrief und evtl. Kraftfahrzeugschein
- TÜV- und AU -Protokoll, wenn kein Kfz-Schein vorliegt
- Abmeldebescheinigung (bei stillgelegten Fahrzeugen)
- evtl. alte Nummernschilder
Sie bekommen von der Zulassungsstelle:
- das amtliche Ausfuhrkennzeichen
- den Internationalen Zulassungsschein
Gebrauchte Fahrzeuge, die auf Ausfuhrkennzeichen zugelassen
werden sollen, müssen üblicherweise bei der Zulassungsstelle zur
Identifizierung vorgefahren werden, bei Neufahrzeugen, die direkt vom
Händler zur Ausfuhr vorbereitet werden, wird meist darauf verzichtet.
Steuerpflicht
Fahrzeuge,
die mit Ausfuhrkennzeichen zugelassen werden, sind von der
Kfz-Steuerpflicht befreit, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten
geplant ist, d.h., wenn das Ausfuhrkennzeichen für maximal drei Monate
beantragt wird. Die Befreiung von der Kfz-Steuer entfällt jedoch, wenn
das Ausfuhrkennzeichen für länger als 3 Monate beantragt wird. In
diesem Fall wird der Antragsteller zunächst von der Zulassungsstelle
zum örtlichen Finanzamt geschickt, wo er einen Steuerbescheid über den
vollen Zeitraum, für den er das Ausfuhrkennzeichen möchte, bekommt.
Wenn
er die auf dem Steuerbescheid geforderte Kfz-Steuer bei einer Bank oder
Sparkasse eingezahlt hat, wird ihm - nach Vorlage des Einzahlungsbelegs
und des Steuerbescheids - von der Zulassungsstelle das gestempelte
Ausfuhrkennzeichen und der Internationale Zulassungsschein ausgehändigt.
Rückerstattung der Mehrwertsteuer
Wenn
das Fahrzeug zur Ausfuhr in ein Drittland (Nicht-EU-Land) vorgesehen
ist und der Händler, bei dem es gekauft wurde, der Rückerstattung der
MWSt zugestimmt hat, muß es mit Ausfuhrkennzeichen zugelassen werden.
Nur dann kann die Grenzzollstelle, bei der die Ausreise aus der EU
stattfindet, die "Ausfuhrbescheinigung zu Umsatzsteuerzwecken"
bestätigen, die notwendig ist, um die Rückerstattung der MWSt zu
beantragen.
Diese Informationen wurden mit viel Sorgfalt zusammengestellt. |
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